Was das in der Praxis bedeutet

Wenn wir eine Wohnung räumen, ist „alles weg" nicht das Ziel. Das Ziel ist verwertbar trennen, sicher übergeben, nachvollziehbar dokumentieren. Das bedeutet im Auftrag:

  • Saubere Trennung nach Materialgruppen, bevor etwas die Wohnung verlässt: Sperrmüll, Altholz, Elektroaltgeräte, Problemstoffe, Altpapier, Metallschrott, Restmüll. Mischabfall ist teurer und ökologisch schlechter, deshalb vermeiden wir ihn, wo es geht.
  • Fachgerechte Übergabe nur an Sammler und Behandler mit aufrechter Erlaubnis. Wir arbeiten ausschließlich mit Partnern, die über die nach § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) erforderliche Erlaubnis des Landeshauptmanns verfügen.
  • Wertgegenstände sichten und sichern. Dokumente, Münzen, Schmuck, Sammlungen, sentimentale Erbstücke werden vor der Räumung erfasst und an die Erben übergeben, nicht entsorgt. Mehr dazu unter Sichten & Sichern.
  • Verantwortungsvolle Entsorgung heißt auch: Brauchbares wird, wo möglich, in Wiederverwertung gegeben (Re-Use-Shops, soziale Einrichtungen, Online-Versteigerung im Auftrag), nicht pauschal verschrottet.

Zusätzlich arbeiten wir nach klaren Standards und sind haftpflichtversichert. Für Sie bedeutet das mehr Sicherheit, mehr Transparenz und einen Ansprechpartner, der weiß, worauf es bei Entrümpelung und Entsorgung wirklich ankommt. Details zur Mitgliedschaft, EDM-Registrierung und Versicherung finden Sie auf der Seite Berufsverband & Haftpflicht.

Rechtlicher Hintergrund

Unsere Arbeit orientiert sich an den Grundsätzen des österreichischen Abfallwirtschaftsrechts. Der Abfallbeauftragte ist im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geregelt. Je nach Art und Umfang eines Auftrags können für das Sammeln, Behandeln oder Übergeben von Abfällen zusätzliche abfallrechtliche Vorgaben gelten.

§ 11 AWG 2002:
Regelt den Abfallbeauftragten: fachliche Qualifikation, Aufgaben im Betrieb (Überwachung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften, Beratung in abfallwirtschaftlichen Fragen). Die formelle Bestellungspflicht greift erst bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, die Qualifikation als Hintergrund-Know-how ist auch im Kleinbetrieb hilfreich. § 11 AWG 2002 im RIS.
§ 24a AWG 2002:
Regelt die Erlaubnis für Sammler und Behandler: wer Abfälle gewerblich sammelt oder behandelt, braucht grundsätzlich eine Erlaubnis des Landeshauptmanns. Voraussetzungen sind unter anderem Nachweis fachlicher Kenntnisse, Verlässlichkeit und geeignete Einrichtungen. § 24a AWG 2002 im RIS.

Quelle: Konsolidierte Fassung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) — ris.bka.gv.at. Diese Seite ist eine laienverständliche Zusammenfassung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was bringt Ihnen das konkret?

  • Mehr Sicherheit: Sie wissen, dass die Entsorgung über erlaubte Sammler läuft, nicht über eine Hintertür-Deponie.
  • Mehr Transparenz: Sie bekommen auf Wunsch eine Übersicht, welche Abfallfraktionen wo entsorgt wurden, hilfreich z. B. gegenüber Vermieter, Verlassenschaftskurator oder Verwaltungsbehörde.
  • Ein Ansprechpartner mit Hintergrundwissen: Bei kniffligen Fällen (Problemstoffe, Altmedikamente, asbestverdächtige Materialien, Tierfutterreste in Messie-Wohnungen) wissen wir, was zu tun ist und an wen wir uns wenden müssen.
  • Verantwortungsvoller Umgang mit Erbstücken: Wertgegenstände werden gesichert, nicht im Container entsorgt.

Wenn Sie tiefer einsteigen wollen

Wir erklären gerne, wie wir in Ihrem konkreten Fall vorgehen würden, inkl. Trenn-Logik, voraussichtlicher Container-Größe und Übergabe-Dokumentation. Das Erstgespräch ist kostenlos.