1. Was 2008 passiert ist
Mit dem Schenkungsmeldegesetz 2008 hat Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer abgeschafft. Vorher gab es Steuersätze von 2 bis 60 Prozent, je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe. Seitdem nicht mehr — Erbschaft an sich ist in Österreich steuerfrei.
2. Was trotzdem Steuer kostet
2.1 Grunderwerbsteuer bei Immobilien
Wenn Sie eine Liegenschaft (Wohnung, Haus, Grundstück) erben, fällt Grunderwerbsteuer an — auch ohne Verkauf, allein durch den Eigentumsübergang. Bemessungsgrundlage ist seit 2016 nicht der Verkehrswert, sondern der „Grundstückswert" nach der Grundstückswertverordnung (§ 4 Abs. 1 GrEStG i.V.m. GrWV 2016). Den Grundstückswert ermittelt entweder ein Pauschalwertmodell (Boden- plus Gebäudewert) oder der Immobilienpreisspiegel (mit Abschlag); meist liegt er deutlich unter dem Verkehrswert.
Der Stufentarif für unentgeltliche Erwerbe (§ 7 Abs. 1 Z 1 lit. a GrEStG) — gilt im Familienverband und außerhalb davon (bei unentgeltlichem Erwerb):
- Für die ersten 250.000 € Grundstückswert: 0,5 %
- Für die nächsten 150.000 € (bis 400.000 €): 2 %
- Über 400.000 €: 3,5 %
Beispiel: Eine Wohnung wird von Vater an Tochter vererbt. Ermittelter Grundstückswert nach GrWV: 280.000 €. Berechnung: 250.000 × 0,5 % + 30.000 × 2 % = 1.250 € + 600 € = 1.850 € Grunderwerbsteuer.
Plus: Eintragungsgebühr im Grundbuch. Bei Erwerben innerhalb des begünstigten Familienverbands (§ 26a Abs. 1 GGG) wird die Eintragungsgebühr von 1,1 % vom dreifachen Einheitswert berechnet, gedeckelt mit 30 % des gemeinen Werts. Außerhalb des Familienverbands: 1,1 % vom Verkehrswert. Den Einheitswert liefert das Finanzamt; der Notar berechnet das mit.
2.2 Stiftungseingangssteuer
Wenn jemand Vermögen an eine Privatstiftung vererbt, fällt 2,5 % Stiftungseingangssteuer an. Betrifft die meisten Auftraggeber:innen nicht — nur relevant für sehr wohlhabende Erblasser:innen mit Stiftungskonstruktionen.
2.3 Schenkungsmeldepflicht
Schenkungen unter Lebenden müssen ab bestimmten Beträgen ans Finanzamt gemeldet werden — auch wenn keine Steuer anfällt. Schwellen:
- Im Familienkreis: ab 50.000 € pro Jahr meldepflichtig
- Außerhalb des Familienkreises: ab 15.000 € innerhalb 5 Jahren
Bei Erbschaft (im Gegensatz zur Schenkung) gibt es keine Meldepflicht — das Verlassenschaftsverfahren übernimmt diese Funktion.
3. Bei ausländischem Wohnsitz
Hier wird es kompliziert. Wenn Sie als Erbe in Deutschland, der Schweiz oder einem anderen Land leben:
- Deutschland hat Erbschaftssteuer (7–50 %, je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe).
- Schweiz: kantonal unterschiedlich, oft 0–25 %.
- Frankreich, Italien: ähnlich wie Deutschland.
Da Österreich keine Erbschaftssteuer mehr kennt, ist auch das frühere DBA Österreich–Deutschland zur Erbschaftssteuer gegenstandslos (mit Wirkung 31.12.2007 gekündigt). In der Praxis fällt die Erbschaftssteuer ausschließlich im Wohnsitzland der/des Erben an (z. B. Deutschland); eine österreichische Grunderwerbsteuer auf eine geerbte Liegenschaft kann nach § 21 deutsches ErbStG ggf. angerechnet werden. Lassen Sie sich hier von einer/einem Steuerberater:in beraten, wenn der Nachlass groß ist oder die Konstellation unklar.
4. Was beim Verkauf einer geerbten Wohnung anfällt
Wenn Sie die geerbte Wohnung verkaufen, kommt Immobilienertragsteuer ins Spiel. Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung) wird der Anschaffungszeitpunkt der/des Erblassers:in fortgeführt (§ 30 Abs. 4 EStG) — entscheidend ist also, wann diese:r die Wohnung erworben hat, nicht wann Sie geerbt haben:
- Hatte der/die Erblasser:in die Wohnung nach dem 31. März 2002 erworben („Neuvermögen"): 30 % auf den Veräußerungsgewinn (§ 30a EStG).
- Hatte er/sie die Wohnung vor dem 31. März 2002 erworben („Altvermögen"): pauschal 4,2 % vom Veräußerungserlös (§ 30 Abs. 4 EStG).
Berechnung des Gewinns bei Neuvermögen: Verkaufspreis minus Anschaffungskosten der/s Erblasser:in (nicht Ihrer!) minus anerkannte Aufwendungen (Maklerprovision, Mitteilungen ans Finanzamt). Die ImmoESt wird in der Regel über den Notar zum Vertragsabschluss abgeführt (Selbstberechnung nach § 30c EStG).
5. Was Sie konkret tun sollten
- Bei Immobilien-Erbe: Mit dem zugeteilten Notar (Gerichtskommissär) klären, ob die Grunderwerbsteuer im Verlassenschaftsverfahren mit erledigt wird (üblich) oder Sie separat anmelden müssen.
- Bei ausländischem Wohnsitz: Steuerberater im Wohnsitzland fragen, was im jeweiligen Land anfällt.
- Bei Verkauf einer geerbten Immobilie: Vorab einen Steuerberater einbeziehen — die Optimierung der Anschaffungskosten kann tausende Euro ausmachen.
- Bei sehr großem Nachlass (über 1 Mio. €): Steuerberatung schon vor dem Erbfall klären lassen — bei Schenkung zu Lebzeiten gibt es Optimierungs-Möglichkeiten.
6. Was wir nicht machen
Wir sind keine Steuerberater. Wir können:
- Erläuterungen geben (so wie in diesem Artikel)
- Steuerberater:innen empfehlen (aus unserem Netzwerk)
- Unterlagen sortiert übergeben, mit denen die/der Steuerberater:in arbeiten kann
Aber konkrete Steuerberatung müssen Sie über eine/n eingetragene/n Steuerberater:in einholen.