1. Schritt 1: Todesfallaufnahme

Innerhalb von wenigen Tagen nach dem Todesfall meldet das Bezirksgericht den Fall einem Notar — das ist der sogenannte Gerichtskommissär. Dieser ist nicht von Ihnen wählbar; er wird vom Gericht zugeteilt nach festen Listen (Reihenfolge, Bundesland).

Der Notar lädt zunächst die nächsten Angehörigen zu einer „Todesfallaufnahme" — einem Termin, bei dem grundsätzliche Daten erfasst werden:

  • Wer sind die Erben?
  • Gab es ein Testament?
  • Welches Vermögen ist vorhanden (Konten, Immobilien, Wertgegenstände)?
  • Welche Schulden sind bekannt?
  • Liegen letztwillige Verfügungen vor (z. B. Testament, Kodizill, Vermächtnis, Schenkung auf den Todesfall — §§ 552 ff. ABGB)?

Dieser Termin findet meist 2–6 Wochen nach dem Todesfall statt.

2. Schritt 2: Vermögenserhebung

Nach der Todesfallaufnahme erhebt der Notar das tatsächliche Vermögen. Banken, Versicherungen, Immobilienregister werden angeschrieben. Diese Phase dauert oft 2–4 Monate, weil Banken Bestätigungen schicken müssen und sich mehrere Erben oft uneinig sind.

Wichtig: Was darf in dieser Phase aus der Wohnung?

Hier gibt es eine häufige Verwirrung: Vor dem Einantwortungsbeschluss „gehört" der Nachlass formal noch niemandem. Trotzdem dürfen Sie die Wohnung räumen, sortieren, Wertgegenstände sichern. Was Sie nicht dürfen: Vermögen heimlich auseinandernehmen, ohne Mit-Erben zu informieren.

Unsere Praxis: Wir dokumentieren jedes gefundene Wertstück mit Foto und Inventarliste. So haben Sie und alle Mit-Erben volle Transparenz, wenn der Notar später danach fragt.

3. Schritt 3: Erbantrittserklärung

Erben müssen vor dem Notar eine sogenannte Erbantrittserklärung abgeben. Eine starre gesetzliche Frist dafür gibt es nicht — der Gerichtskommissär setzt nach § 157 AußStrG eine angemessene Frist, in der Praxis 4–8 Wochen, auf begründeten Antrag verlängerbar. Das Gesamtverfahren dauert typischerweise 6–12 Monate. Dabei haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Bedingt erben — Sie haften für Schulden nur bis zur Höhe des geerbten Vermögens. Empfehlung in fast allen Fällen.
  2. Unbedingt erben — Sie haften für alle Schulden, auch über das Erbe hinaus. Nur sinnvoll bei klar überschuldungsfreien Nachlässen.
  3. Ausschlagen — Sie verzichten auf das Erbe. Dann tritt der Nächste in der Erbfolge ein.
Praxis-Tipp

Wenn Sie nicht sicher sind, ob das Erbe positiv oder negativ ist: Bedingt erben. Damit haften Sie maximal für das, was Sie tatsächlich erhalten — kein Risiko, mit Schulden des Verstorbenen belastet zu werden.

4. Schritt 4: Einantwortungsbeschluss

Wenn alle Erben erklärt haben, das Vermögen geklärt ist und keine Streitigkeiten bestehen, fällt das Bezirksgericht den Einantwortungsbeschluss. Erst ab diesem Beschluss sind die Erben formal Eigentümer:innen — können also Konten auflösen, Immobilien verkaufen, sich gegenseitig auszahlen.

Dauer von Tod bis Einantwortung: bei einfachen Fällen 4–6 Monate, bei komplexen Fällen (Streit, ausländisches Vermögen, fehlende Unterlagen) auch 12–24 Monate.

5. Was Sie währenddessen schon tun können

Sie müssen nicht warten, bis der Einantwortungsbeschluss fällt:

  • Wohnung räumen. Mit Sicherung aller Wertgegenstände und Foto-Inventar. Unsere Räumungsleistung.
  • Mietverträge kündigen. Erben treten in Mietverträge ein, können aber außerordentlich kündigen. Details zum Mietrecht.
  • Versorger abmelden. Strom, Gas, Internet, GIS, Mobilfunk — das geht meist mit einer Sterbeurkunde.
  • Bank-Konten: Vorsicht. Daueraufträge bleiben oft bestehen, aber Verfügungen sind ohne Bewilligung des Notars problematisch.

6. Was kostet das Verlassenschaftsverfahren?

Notar- und Gerichtskosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses (Notariatstarifgesetz). Faustregel:

  • Bis 50.000 € Nachlass: ca. 800–1.500 € Notarkosten + Gerichtsgebühr
  • 50.000 – 250.000 €: ca. 1.500–4.000 €
  • Über 250.000 €: deutlich mehr, abhängig von Komplexität

Diese Kosten werden in der Regel aus dem Nachlass beglichen.

7. Wo wir Sie unterstützen

Wir sind keine Rechtsanwälte und kein Notariat — und wollen es auch nicht sein. Was wir gut können:

  • Wohnung räumen, sichten, sichern, dokumentieren — bevor und während das Verlassenschaftsverfahren läuft.
  • Unterlagen aus der Wohnung sortieren, beschriften, an Notar oder Erben übergeben.
  • Behördenwege rund um die Wohnung (Vermieter, Versorger).
  • Foto-Inventar erstellen, das Sie 1:1 dem Notar geben können.

Wenn Sie schon einen Notar haben, stimmen wir uns mit ihm ab. Wenn Sie noch keinen haben: Wir können Ihnen einen empfehlen — unsere Notar-Empfehlungen pro Bundesland.


Häufige Fragen

Brauche ich einen Anwalt?
Bei einfachen Verlassenschaftsverfahren reicht der Gerichtskommissär (Notar). Ein Anwalt ist sinnvoll, wenn es Streit zwischen Erben gibt, das Testament angefochten wird oder ausländische Sachverhalte hinzukommen.
Was, wenn ich das Erbe ausschlage?
Sie geben das Erbe komplett auf — auch eventuelle Wertgegenstände. Dafür haften Sie nicht für Schulden. Das nächste in der Erbfolge stehende Familienmitglied tritt ein. Eine Ausschlagung ist innerhalb der vom Gerichtskommissär nach § 157 AußStrG gesetzten Frist möglich (in der Praxis 4–8 Wochen, verlängerbar).
Was, wenn nichts zu erben ist?
Auch dann läuft ein vereinfachtes Verfahren. Bei sehr geringem Nachlass (< 5.000 €) gibt es das „Verfahren mangels Vermögen" — wenig Aufwand, geringe Kosten.
Können wir die Wohnung räumen, bevor das Verfahren abgeschlossen ist?
Ja, mit zwei Bedingungen: (1) Alle Erben sind sich einig, dass geräumt werden soll. (2) Wertgegenstände werden sauber dokumentiert und nicht entsorgt — sondern aufbewahrt oder übergeben. Wir machen genau das.