1. Erben treten in den Mietvertrag ein — automatisch
Im österreichischen Recht (§ 1116a ABGB) gilt: Der Mietvertrag erlischt nicht automatisch mit dem Tod der Mieter:in. Die Erben treten in den Vertrag ein, übernehmen Rechte und Pflichten — also auch weiterzahlen, bis die Wohnung gekündigt und übergeben ist.
Das gilt für:
- Standard-Mietverträge nach Mietrechtsgesetz (MRG)
- Genossenschaftswohnungen (mit Sonderregeln zur Eintrittsberechtigung)
- Zeitlich befristete Verträge
2. Außerordentliches Kündigungsrecht
Erben können den Mietvertrag außerordentlich kündigen — auch wenn die Vertragsfrist noch läuft. Bei Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes greift das Sonderkündigungsrecht der Erben nach § 14 Abs. 5 MRG (gerichtliche Aufkündigung zum Monatsletzten, ein Kündigungstermin). Bei Wohnungen außerhalb des MRG (z. B. Eigentum, Genossenschaft mit Sonderregeln) gilt § 1116a ABGB in Verbindung mit den allgemeinen Kündigungsbestimmungen. Sie sind in keinem Fall an die Restlaufzeit eines befristeten Vertrags gebunden.
Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist beträgt im Standardfall 1 Monat zum Monatsende — bei MRG-Wohnungen kann sie auch länger sein, je nach Vertrag. Lesen Sie den Mietvertrag oder lassen Sie ihn von uns prüfen.
Kündigen Sie schnell, aber nicht überstürzt. Eine Kündigung am Monatsanfang ist klüger als eine am 28. — denn die Frist läuft erst ab dem nächsten Monatswechsel. Differenz: möglicherweise eine Monatsmiete.
3. Wer darf in der Wohnung bleiben?
Bei Wohnungen nach MRG haben enge Angehörige (Ehepartner:in, Lebensgefährt:in, Kinder, Eltern, Geschwister) ein Eintrittsrecht: Sie können den Mietvertrag in eigenem Namen fortsetzen — auch ohne Vereinbarung mit dem Vermieter. Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt vor dem Todesfall.
Das ist wichtig, falls etwa ein erwachsenes Kind bei der/dem Verstorbenen gewohnt hat: es muss nicht ausziehen.
4. Was darf der Vermieter — und was nicht?
- Vermieter darf: Mietzins fordern, einen Übergabetermin verlangen (innerhalb der Kündigungsfrist), nach besenrein-Übergabe die Kaution einbehalten für tatsächliche Schäden.
- Vermieter darf nicht: die Wohnung einseitig leer räumen lassen, Schlüssel ohne Kündigung wechseln, persönliche Gegenstände entsorgen (das wäre Eigentumsverletzung).
5. Was passiert mit der Kaution?
Die Kaution wird nach drei Schritten zurückbezahlt:
- Wohnung ist besenrein übergeben (Übergabeprotokoll unterzeichnet)
- Endabrechnung der Betriebskosten ist erfolgt (das kann bis zu 6 Monate dauern, je nach Vermieter)
- Eventuelle Schäden sind quantifiziert und vom Mieter (= Erben) getragen oder von der Kaution abgezogen
Erfahrungsgemäß: 3–6 Monate von Übergabe bis Kautionsrückzahlung. Das ist normal, auch wenn es lang erscheint.
6. Mietzahlungen während der Verlassenschaft
Eine häufige Frage: „Wer zahlt die Miete, bis wir die Wohnung kündigen können — wir Erben oder die Erbschaft?"
Antwort: Bis zum Einantwortungsbeschluss zahlt formal der Nachlass. Praktisch bedeutet das: Sie als Erbe bezahlen aus eigener Tasche und holen sich das Geld später aus dem Nachlass zurück (über das Verlassenschaftsverfahren). Bei Mit-Erben sollten Sie sich abstimmen, wer vorstreckt.
7. Was tun, wenn der Vermieter Druck macht?
Manche Vermieter:innen sind in dieser Zeit nicht hilfreich — sie wollen die Wohnung schnell wieder vermieten und setzen Fristen, die rechtlich nicht haltbar sind. Was Sie tun können:
- Kündigung schriftlich, mit Datum, per Einschreiben — dann ist die Frist klar dokumentiert.
- Übergabetermin schriftlich vereinbaren, mit Foto-Protokoll.
- Bei wiederholten Druckanrufen: Mieterschutz-Verband einschalten (kostengünstig).
- Bei klaren Rechtsverstößen: Anwalt für Wohnrecht.
8. Wo wir Sie unterstützen
- Wohnung räumen und besenrein übergeben, mit Foto-Protokoll für die Kautionsabwicklung.
- Übergabetermin koordinieren — auch in Ihrem Beisein oder stellvertretend.
- Kündigungsbrief vorbereiten, Sie unterschreiben (siehe Behördenwege).
- Endabrechnung Betriebskosten prüfen — überzogene Posten kommen häufiger vor als man denkt.
Was wir nicht machen: Rechtsstreit mit dem Vermieter führen. Das ist Anwaltsarbeit.