Der wichtige Unterschied: Pflegeregress vs. Sozialhilfe-Regress

Zwei Dinge, die oft verwechselt werden:

  • Pflegeregress — Forderung des Landes für die Pflegeheim-Kosten der verstorbenen Person aus deren Vermögen oder Erbe. Bundesweit abgeschafft mit 1. Jänner 2018 (BGBl. I Nr. 125/2017). Gilt für alle Aufnahmen ab 2018, und sogar rückwirkend: laufende Regress-Verfahren wurden eingestellt, schon eingezogenes Geld in vielen Fällen zurückgegeben.
  • Sozialhilfe-Regress / Mindestsicherungs-Regress — Forderung des Sozialamts für laufenden Sozialhilfebezug der verstorbenen Person außerhalb des Pflegeheims (z. B. Wohnungs-Mindestsicherung, Heizkostenzuschuss, Hilfe in besonderen Lebenslagen). Bleibt Ländersache und ist in jedem Bundesland anders geregelt.

Ab wann das Sozialamt anklopft

Der Sozialhilfe-Regress greift nur in zwei Konstellationen:

  1. Aus dem Vermögen der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt — also wenn die Erbschaft (nach Abzug von Schulden, Beerdigungskosten, Pflichtteilen) einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
  2. Aus geschenktem Vermögen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Bezug — wenn die verstorbene Person Vermögen kurz vor Sozialhilfe-Antrag weggegeben hat, kann das zurückgefordert werden (sogenannter Schenkungsregress, ebenfalls Ländersache).

Die Bundesländer im Überblick — Stand 2026

Wien

Wien hat den Sozialhilfe-Regress aus dem Erbe weitestgehend abgeschafft. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG, novelliert mit den Wiener Sozialhilfegesetz 2021/22) sieht keinen Erbenregress aus laufendem Mindestsicherungs-Bezug mehr vor. Schenkungsregress (5-Jahres-Frist) gilt aber weiterhin in eng begrenzten Fällen.

Niederösterreich

Regress aus dem Nachlass kann gefordert werden, wenn die Erbschaft einen bestimmten Freibetrag übersteigt (aktuell rund 5.500 € pro Erben, regelmäßig angepasst). Bei kleinen Erbschaften bis zu diesem Wert wird in der Praxis kein Regress gefordert.

Oberösterreich

Beim laufenden Mindestsicherungs-Bezug greift Erbenregress, ab einer Freigrenze. Der Erbe wird vom Sozialamt schriftlich angeschrieben und über die Forderung informiert. Verhandlungsspielraum besteht oft bei Pflichtteilen.

Steiermark

Steirisches Sozialhilfegesetz: Regress nur aus dem reinen Nachlass, nicht aus dem Vermögen der Erben selbst. Pflegeregress wie überall abgeschafft.

Tirol, Salzburg, Vorarlberg, Kärnten, Burgenland

Jedes Bundesland hat eigene Sozialhilfegesetze mit unterschiedlichen Freibeträgen und Regress-Regeln. Praxis-Tipp: Bevor Sie das Erbe annehmen, lassen Sie sich beim Sozialamt des betreffenden Bezirks (also: Bezirkshauptmannschaft des Wohnorts der verstorbenen Person) bestätigen, ob ein Regress-Verfahren angedacht ist.

Wichtig zu wissen

Die Bundesländer ändern ihre Regelungen regelmäßig — auch die genauen Freibeträge. Im konkreten Einzelfall lassen Sie sich vor Annahme der Erbschaft bei der Bezirkshauptmannschaft (oder beim Magistrat in Wien) den aktuellen Stand schriftlich bestätigen.

Wie der Ablauf in der Praxis aussieht

  1. Verlassenschaftsverfahren beginnt. Der Notar erfasst das Vermögen der verstorbenen Person — Konten, Immobilien, Erbschaft.
  2. Sozialhilfe-Bezug wird sichtbar. Der Notar fragt beim zuständigen Sozialamt nach, ob laufende oder vergangene Sozialhilfe-Leistungen Regress-Forderungen ausgelöst haben könnten.
  3. Sozialamt prüft. Das Amt rechnet — wie viel Sozialhilfe wurde bezogen, wie hoch ist der Nachlass, gilt der Freibetrag?
  4. Forderung wird angemeldet. Bei berechtigter Forderung meldet das Sozialamt diese in der Verlassenschaft an — und der Notar listet sie unter den Passiva des Nachlasses.
  5. Auszahlung. Die Forderung wird aus dem Nachlassvermögen beglichen, bevor die Erben den Rest erhalten. Reicht der Nachlass nicht: Sie als Erbe haften nicht persönlich (außer im seltenen Schenkungsregress-Fall, der Schenkungen aus den letzten 5 Jahren betrifft).

Was zählt zur Erbschaft — und was nicht

Damit Sie wissen, ab welchem Punkt das Sozialamt überhaupt fordern kann:

Zählt zur Erbmasse

  • Bankguthaben, Konten, Sparbücher
  • Wertpapiere, Anteile, GmbH-Beteiligungen
  • Immobilien (Wohnung, Haus, Grundstück) — auch wenn belastet
  • Auto, wertvolle Sammlungen, Schmuck
  • Offene Forderungen der verstorbenen Person

Zählt nicht oder nur eingeschränkt

  • Hausrat in "üblicher Größenordnung" — Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte. Wertvolle Einzelstücke (Antiquitäten, Kunst) sehr wohl.
  • Persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos, Briefe, Familiendokumente.
  • Bestattungskosten und Verlassenschaftskosten werden vorab vom Nachlass abgezogen.
  • Pflichtteile anderer Erben.

Drei praktische Strategien

1. Inventarerrichtung beantragen

Bei größerem Nachlass und Unklarheit über Sozialhilfe-Bezug der verstorbenen Person: lassen Sie den Notar ein Inventar erstellen. Damit haften Sie als Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswerts — kein Risiko, dass nachträglich Forderungen aus Ihrem Privatvermögen bedient werden müssen. Siehe auch Erbschaft ausschlagen.

2. Bestattungskosten zuerst

Bestattung, Trauerfeier und Grabstein zählen zu den vorrangigen Verlassenschaftskosten — sie werden vor Sozialhilfe-Regress aus dem Nachlass bezahlt. Heben Sie alle Belege auf, der Notar listet sie als Passiva.

3. Vor Annahme zur Sozialamts-Auskunft

Sie haben das Recht, vor Annahme der Erbschaft beim Sozialamt nachzufragen, ob ein Regress-Verfahren droht. Schriftlich, mit Bezug auf die Verlassenschaft. Die Antwort gibt Ihnen Planungssicherheit.

Wann Sie unbedingt einen Anwalt brauchen

  • Wenn das Sozialamt eine Forderung anmeldet, die höher ist als der Nachlass selbst — Schenkungsregress aus den letzten 5 Jahren kommt ins Spiel.
  • Wenn die verstorbene Person kurz vor dem Tod Vermögen weggegeben hat (Schenkung an Sie, an andere Kinder, an einen Lebenspartner) — Anfechtungsrisiko.
  • Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte:r das Gefühl haben, dass der Regress Ihren Pflichtteil schmälert.

Häufige Fragen

Stimmt es, dass das Sozialamt mein Erbe komplett wegnehmen kann?
Nein, in dieser Form fast nie. Der Pflegeregress wurde 2018 abgeschafft — Pflegeheim-Kosten dürfen also nicht aus dem Erbe gefordert werden. Beim verbliebenen Sozialhilfe-Regress gilt ein Freibetrag, und Sie haften als Erbe nur mit dem Nachlass, nicht mit Ihrem eigenen Vermögen (außer bei Schenkungsregress).
Mein Vater war im Pflegeheim. Müssen wir das jetzt zurückzahlen?
Nein — der Pflegeregress wurde mit 1. Jänner 2018 bundesweit abgeschafft. Selbst wenn die Aufnahme ins Pflegeheim vor 2018 erfolgte und das Bundesland damals Regress eingehoben hat, wurden viele dieser Verfahren rückwirkend eingestellt und Geld zurückgezahlt. Im Zweifel beim damaligen Sozialamt nachfragen.
Was, wenn meine Mutter mir kurz vor ihrem Tod 30.000 € geschenkt hat?
Hier kann der Schenkungsregress greifen — das Sozialamt kann Schenkungen aus den letzten 5 Jahren vor Sozialhilfe-Antrag oder Tod zurückfordern, wenn die verstorbene Person dadurch sozialhilfebedürftig wurde. Bundesweit unterschiedlich geregelt, im Zweifel Anwalt fragen.
Wir wohnen alle nicht mehr in Österreich. Gilt der Regress trotzdem?
Ja, wenn die verstorbene Person in Österreich gemeldet war, gilt österreichisches Recht — auch für Sie als Erben im Ausland. Der Notar zieht die Regress-Forderung aus dem Nachlass ab, bevor das Erbe an Sie ausgezahlt wird. Sie haften nicht mit Ihrem ausländischen Privatvermögen.
Kann ich die Mindestsicherung der verstorbenen Person heimlich verschweigen, damit das Sozialamt nichts merkt?
Auf keinen Fall. Der Notar muss laut Verlassenschaftsverfahren alle Daten zur verstorbenen Person zusammentragen, und das Sozialamt erfährt automatisch vom Todesfall via Zentrales Personenstandsregister. Verschweigen ist Erbschaftsbetrug — Strafe und Rückforderung mit Zinsen. Lassen Sie es sauber laufen.