Der wichtige Unterschied: Pflegeregress vs. Sozialhilfe-Regress
Zwei Dinge, die oft verwechselt werden:
- Pflegeregress — Forderung des Landes für die Pflegeheim-Kosten der verstorbenen Person aus deren Vermögen oder Erbe. Bundesweit abgeschafft mit 1. Jänner 2018 (BGBl. I Nr. 125/2017). Gilt für alle Aufnahmen ab 2018, und sogar rückwirkend: laufende Regress-Verfahren wurden eingestellt, schon eingezogenes Geld in vielen Fällen zurückgegeben.
- Sozialhilfe-Regress / Mindestsicherungs-Regress — Forderung des Sozialamts für laufenden Sozialhilfebezug der verstorbenen Person außerhalb des Pflegeheims (z. B. Wohnungs-Mindestsicherung, Heizkostenzuschuss, Hilfe in besonderen Lebenslagen). Bleibt Ländersache und ist in jedem Bundesland anders geregelt.
Ab wann das Sozialamt anklopft
Der Sozialhilfe-Regress greift nur in zwei Konstellationen:
- Aus dem Vermögen der verstorbenen Person zum Todeszeitpunkt — also wenn die Erbschaft (nach Abzug von Schulden, Beerdigungskosten, Pflichtteilen) einen bestimmten Freibetrag übersteigt.
- Aus geschenktem Vermögen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Bezug — wenn die verstorbene Person Vermögen kurz vor Sozialhilfe-Antrag weggegeben hat, kann das zurückgefordert werden (sogenannter Schenkungsregress, ebenfalls Ländersache).
Die Bundesländer im Überblick — Stand 2026
Wien
Wien hat den Sozialhilfe-Regress aus dem Erbe weitestgehend abgeschafft. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG, novelliert mit den Wiener Sozialhilfegesetz 2021/22) sieht keinen Erbenregress aus laufendem Mindestsicherungs-Bezug mehr vor. Schenkungsregress (5-Jahres-Frist) gilt aber weiterhin in eng begrenzten Fällen.
Niederösterreich
Regress aus dem Nachlass kann gefordert werden, wenn die Erbschaft einen bestimmten Freibetrag übersteigt (aktuell rund 5.500 € pro Erben, regelmäßig angepasst). Bei kleinen Erbschaften bis zu diesem Wert wird in der Praxis kein Regress gefordert.
Oberösterreich
Beim laufenden Mindestsicherungs-Bezug greift Erbenregress, ab einer Freigrenze. Der Erbe wird vom Sozialamt schriftlich angeschrieben und über die Forderung informiert. Verhandlungsspielraum besteht oft bei Pflichtteilen.
Steiermark
Steirisches Sozialhilfegesetz: Regress nur aus dem reinen Nachlass, nicht aus dem Vermögen der Erben selbst. Pflegeregress wie überall abgeschafft.
Tirol, Salzburg, Vorarlberg, Kärnten, Burgenland
Jedes Bundesland hat eigene Sozialhilfegesetze mit unterschiedlichen Freibeträgen und Regress-Regeln. Praxis-Tipp: Bevor Sie das Erbe annehmen, lassen Sie sich beim Sozialamt des betreffenden Bezirks (also: Bezirkshauptmannschaft des Wohnorts der verstorbenen Person) bestätigen, ob ein Regress-Verfahren angedacht ist.
Die Bundesländer ändern ihre Regelungen regelmäßig — auch die genauen Freibeträge. Im konkreten Einzelfall lassen Sie sich vor Annahme der Erbschaft bei der Bezirkshauptmannschaft (oder beim Magistrat in Wien) den aktuellen Stand schriftlich bestätigen.
Wie der Ablauf in der Praxis aussieht
- Verlassenschaftsverfahren beginnt. Der Notar erfasst das Vermögen der verstorbenen Person — Konten, Immobilien, Erbschaft.
- Sozialhilfe-Bezug wird sichtbar. Der Notar fragt beim zuständigen Sozialamt nach, ob laufende oder vergangene Sozialhilfe-Leistungen Regress-Forderungen ausgelöst haben könnten.
- Sozialamt prüft. Das Amt rechnet — wie viel Sozialhilfe wurde bezogen, wie hoch ist der Nachlass, gilt der Freibetrag?
- Forderung wird angemeldet. Bei berechtigter Forderung meldet das Sozialamt diese in der Verlassenschaft an — und der Notar listet sie unter den Passiva des Nachlasses.
- Auszahlung. Die Forderung wird aus dem Nachlassvermögen beglichen, bevor die Erben den Rest erhalten. Reicht der Nachlass nicht: Sie als Erbe haften nicht persönlich (außer im seltenen Schenkungsregress-Fall, der Schenkungen aus den letzten 5 Jahren betrifft).
Was zählt zur Erbschaft — und was nicht
Damit Sie wissen, ab welchem Punkt das Sozialamt überhaupt fordern kann:
Zählt zur Erbmasse
- Bankguthaben, Konten, Sparbücher
- Wertpapiere, Anteile, GmbH-Beteiligungen
- Immobilien (Wohnung, Haus, Grundstück) — auch wenn belastet
- Auto, wertvolle Sammlungen, Schmuck
- Offene Forderungen der verstorbenen Person
Zählt nicht oder nur eingeschränkt
- Hausrat in "üblicher Größenordnung" — Möbel, Kleidung, Haushaltsgeräte. Wertvolle Einzelstücke (Antiquitäten, Kunst) sehr wohl.
- Persönliche Erinnerungsstücke wie Fotos, Briefe, Familiendokumente.
- Bestattungskosten und Verlassenschaftskosten werden vorab vom Nachlass abgezogen.
- Pflichtteile anderer Erben.
Drei praktische Strategien
1. Inventarerrichtung beantragen
Bei größerem Nachlass und Unklarheit über Sozialhilfe-Bezug der verstorbenen Person: lassen Sie den Notar ein Inventar erstellen. Damit haften Sie als Erbe nur bis zur Höhe des Nachlasswerts — kein Risiko, dass nachträglich Forderungen aus Ihrem Privatvermögen bedient werden müssen. Siehe auch Erbschaft ausschlagen.
2. Bestattungskosten zuerst
Bestattung, Trauerfeier und Grabstein zählen zu den vorrangigen Verlassenschaftskosten — sie werden vor Sozialhilfe-Regress aus dem Nachlass bezahlt. Heben Sie alle Belege auf, der Notar listet sie als Passiva.
3. Vor Annahme zur Sozialamts-Auskunft
Sie haben das Recht, vor Annahme der Erbschaft beim Sozialamt nachzufragen, ob ein Regress-Verfahren droht. Schriftlich, mit Bezug auf die Verlassenschaft. Die Antwort gibt Ihnen Planungssicherheit.
Wann Sie unbedingt einen Anwalt brauchen
- Wenn das Sozialamt eine Forderung anmeldet, die höher ist als der Nachlass selbst — Schenkungsregress aus den letzten 5 Jahren kommt ins Spiel.
- Wenn die verstorbene Person kurz vor dem Tod Vermögen weggegeben hat (Schenkung an Sie, an andere Kinder, an einen Lebenspartner) — Anfechtungsrisiko.
- Wenn Sie als Pflichtteilsberechtigte:r das Gefühl haben, dass der Regress Ihren Pflichtteil schmälert.