1. Das Parentelensystem — die vier Linien

Das österreichische Recht teilt die gesetzlichen Erben in Parentele ein — Verwandtschaftslinien, die nacheinander zum Zug kommen. Solange in einer höheren Parentele jemand erbt, kommen niedrigere Parentele gar nicht in Betracht. Seit dem ErbRÄG 2015 ist das System auf vier Parentele begrenzt:

1. Parentele — Nachkommen (§ 731 ABGB)

Kinder der/des Erblasser:in und ihre Nachkommen (Enkel, Urenkel). Sind die Kinder noch da, erben sie zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor der/dem Erblasser:in verstorben, treten dessen eigene Kinder (Enkel) an seine Stelle und teilen den Anteil der vorverstorbenen Person untereinander auf — sogenanntes Repräsentationsprinzip.

Beispiel: Erblasser hat zwei Kinder, A und B. A ist vorverstorben und hat zwei Kinder hinterlassen. Erbquote: B erbt 1/2, die Kinder von A je 1/4 (sie teilen den Anteil ihres verstorbenen Vaters).

2. Parentele — Eltern und ihre Nachkommen (§ 735 ABGB)

Wenn die 1. Parentele (Kinder/Nachkommen) leer ist, kommen Vater und Mutter der/des Erblasser:in zum Zug. Erbquote je 1/2. Ist ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Nachkommen ein — das sind die Geschwister der/des Erblasser:in. Sind auch Geschwister verstorben, ihre Kinder (Nichten/Neffen). Auch hier gilt das Repräsentationsprinzip.

Beispiel: Erblasser kinderlos, Vater verstorben, Mutter lebt, ein Geschwister lebt. Mutter erbt 1/2 (ihren Anteil) + 0 (sie tritt nicht für den verstorbenen Vater ein). Das Geschwister erbt 1/2 (Vater-Anteil).

3. Parentele — Großeltern und ihre Nachkommen (§ 737 ABGB)

Sind Eltern und Geschwister tot, kommen die vier Großeltern (mütterlich und väterlich) und deren Linien zum Zug. Erben sind die Großeltern; sind sie tot, ihre Kinder (Tanten/Onkel), dann deren Kinder (Cousins, Cousinen). Die Aufteilung erfolgt linienweise: die mütterliche Hälfte des Nachlasses geht an die mütterliche Großelternlinie, die väterliche Hälfte an die väterliche Linie.

4. Parentele — Urgroßeltern (§ 739 ABGB)

Wenn auch in der 3. Parentele niemand mehr ist, kommen die Urgroßeltern und ihre eigenen Kinder (also Großonkel/Großtanten der/des Erblasser:in) zum Zug. Mit dem ErbRÄG 2015 wurde das System hier abgeschnitten — entferntere Verwandte erben nicht mehr (vor 2017 ging das System theoretisch unbegrenzt weiter, was zu absurden Suchaktionen nach Cousins fünften Grades führte).

2. Der Ehepartner — § 744 ABGB

Der/die Ehepartner:in steht parallel zu den Parentelen — er/sie erbt also nicht nach den Verwandten, sondern gleichzeitig mit ihnen, mit eigener Quote. Voraussetzung: Die Ehe muss im Zeitpunkt des Todes aufrecht sein (Scheidung rechtskräftig = Erbrecht erloschen).

  • Neben Kindern (oder deren Nachkommen): 1/3 des Nachlasses (§ 744 Abs. 1 ABGB). Die Kinder teilen die verbleibenden 2/3 untereinander auf.
  • Neben Eltern (2. Parentele, ohne Geschwister): 2/3. Die Eltern teilen 1/3.
  • Neben Geschwistern (statt verstorbener Eltern) oder Großeltern: 2/3. Die Verwandten teilen 1/3.
  • Wenn keine Verwandten der 1.–3. Parentele existieren: alleinige:r Erbe:in. Auch wenn entferntere Verwandte (4. Parentele) leben, erbt der/die Ehepartner:in alles.

Eingetragene Partner:innen nach dem Eingetragene-Partnerschaft-Gesetz (EPG) sind Ehepartner:innen erbrechtlich vollständig gleichgestellt.

Gesetzliches Vorausvermächtnis — § 745 Abs. 1 ABGB

Zusätzlich zum Erbanteil bekommt der/die Ehepartner:in nach § 745 Abs. 1 ABGB ein gesetzliches Vorausvermächtnis: alles, was zum ehelichen Hausrat gehört (Möbel, Hausrat, Küchengeräte, Geschirr) — und ein lebenslanges Wohnrecht in der bisher gemeinsam bewohnten Ehewohnung, unabhängig davon, wer Eigentümer dieser Wohnung ist. Dieses Recht verfällt nicht, wenn die Ehefrau/der Ehemann beispielsweise nur ein Drittel der Wohnung erbt — sie/er darf trotzdem lebenslang darin wohnen.

3. Lebensgefährt:innen — § 748 ABGB und § 745 Abs. 2 ABGB

Eine der häufigsten Fehlannahmen: Lebensgefährt:innen ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft erben gesetzlich praktisch nichts, auch nicht nach jahrzehntelanger Beziehung. Das österreichische Recht kennt für sie nur zwei eingeschränkte Rechte:

  • Einjähriges Verbleibsrecht (§ 745 Abs. 2 ABGB): Lebensgefährt:innen, die zum Todeszeitpunkt mit der/dem Erblasser:in im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, dürfen ein Jahr nach dem Tod in der bisher gemeinsam bewohnten Wohnung verbleiben. Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt, kein Räumungstitel der Erben. Nach Ablauf des Jahres müssen sie ausziehen — es sei denn, sie sind durch Testament begünstigt oder ihnen wurde ein Wohnrecht eingeräumt.
  • Außerordentliches gesetzliches Erbrecht (§ 748 ABGB): Nur dann, wenn keine gesetzlichen Erben der 1.–4. Parentele und kein:e Ehepartner:in/eingetragene:r Partner:in vorhanden ist, kann die/der Lebensgefährt:in nach § 748 ABGB den Nachlass erben. Voraussetzung: mindestens drei Jahre gemeinsamer Haushalt unmittelbar vor dem Tod. In der Praxis ist diese Konstellation extrem selten — fast immer gibt es noch entfernte Verwandte.

Wer in einer Lebensgemeinschaft lebt und seinen Lebensgefährten oder seine Lebensgefährtin absichern möchte, kommt um ein Testament nicht herum. Alternativ: heiraten oder eintragene Partnerschaft begründen.

4. Pflegevermächtnis — § 677a ABGB

Eine der wichtigsten Neuerungen des ErbRÄG 2015 ist das gesetzliche Pflegevermächtnis nach § 677a ABGB. Wer den/die Erblasser:in in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate hindurch in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, bekommt ein Geldvermächtnis aus dem Nachlass — unabhängig davon, ob er/sie verwandt ist oder zum gesetzlichen Erbenkreis gehört.

Anspruchsberechtigt sind also typischerweise:

  • Lebensgefährt:innen, die gepflegt haben (sonst kein Erbrecht)
  • Schwiegerkinder, Geschwister, Nichten/Neffen, die jenseits ihrer eigenen Erbquote gepflegt haben
  • nicht-verwandte Pflegende (z. B. eine Nachbarin), wenn nicht bloß geringfügig

Die Höhe richtet sich nach Dauer und Intensität der Pflege, ähnlich dem Stundenlohn einer professionellen Pflegekraft. Der Anspruch wird gegen die Erben gerichtet und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Geleistete Pflege gegen Bezahlung (z. B. durch eine Pflegehilfe-Anstellung) zählt nicht zum Vermächtnis — das ist ja bereits abgegolten.

5. Adoptierte und uneheliche Kinder — volle Gleichstellung

Im österreichischen Recht ist die Stellung der Kinder völlig vereinheitlicht:

  • Adoptierte Kinder sind seit der Adoptionsreform vollumfänglich gleichgestellt mit leiblichen (§ 197 ABGB). Bei Volladoption erlöschen die Verwandtschaftsbande zur biologischen Familie — adoptierte Kinder erben also nur von ihren Adoptiveltern. Bei Stiefkind-Adoption oder Erwachsenenadoption bleiben die biologischen Bande bestehen.
  • Uneheliche Kinder sind ehelichen Kindern seit dem Familien- und Erbrechts-Änderungsgesetz 2004 und der vollständigen Vereinheitlichung durch das ErbRÄG 2015 vollkommen gleichgestellt. Ein vor 2017 manchmal noch praktizierter Unterschied bei väterlichem Erbe existiert heute nicht mehr.
  • Stiefkinder sind erbrechtlich nicht gleichgestellt — wer den/die Partner:in mit Kindern aus erster Ehe heiratet, erbt von diesen Stiefkindern nichts (und umgekehrt), wenn keine Adoption erfolgt ist oder kein Testament existiert.

6. Beispielrechnungen

Beispiel A — Ehepartner und 2 Kinder, Nachlass 600.000 €

Erblasser stirbt verheiratet, hinterlässt zwei volljährige Kinder. Reines Vermögen 600.000 €. Kein Testament.

  • Ehepartnerin: 1/3 von 600.000 € = 200.000 €
  • Jedes Kind: 1/3 von 600.000 € = 200.000 €

Plus: Die Ehepartnerin hat zusätzlich nach § 745 Abs. 1 ABGB Anspruch auf den Hausrat und das lebenslange Wohnrecht in der Ehewohnung — auch wenn die Wohnung anteilig den Kindern zugefallen ist.

Beispiel B — Alleinstehend, lebende Mutter und ein Bruder, Nachlass 200.000 €

Erblasser kinderlos, nicht verheiratet, der Vater ist vorverstorben. Mutter lebt, ein Bruder lebt.

  • Mutter: 1/2 von 200.000 € = 100.000 €
  • Bruder: 1/2 von 200.000 € = 100.000 € (erbt anstelle des vorverstorbenen Vaters)

Beispiel C — Alleinstehend, keine nahen Verwandten, Nachlass 80.000 €

Erblasserin nicht verheiratet, keine Kinder, Eltern verstorben, ein Halbgeschwisterteil vorverstorben (hatte ein Kind), eine Tante lebt (Schwester der Mutter).

  • Halb-Nichte (an Stelle des vorverstorbenen Halbgeschwisters): 1/2 von 80.000 € = 40.000 € (sie erbt nur den Anteil aus der entsprechenden Elternlinie — typischerweise mütterlich oder väterlich)
  • Tante (3. Parentele): hier nur dann zum Zug, wenn keine 2.-Parentele-Vertretung möglich. In diesem Beispiel ist Halbgeschwister-Linie noch existent, also wäre Aufteilung komplexer; bei rein 2.-Parentele-leerer Hälfte greift Anwachsung.

Solche Linienprobleme sind die häufigste Quelle für Streit zwischen entfernteren Verwandten — hier bestellt der Gerichtskommissär gegebenenfalls einen Verlassenschaftskurator.

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7. Wenn niemand erbt — Heimfall an den Staat (§ 750 ABGB)

Findet das Verlassenschaftsgericht trotz gründlicher Suche keine erbberechtigte Person — weder in den vier Parentelen noch eine:n außerordentlich erbberechtigte:n Lebensgefährt:in nach § 748 ABGB — und liegt kein Testament vor, fällt der Nachlass nach § 750 ABGB an den Bund (sogenannter Heimfall oder Aneignungsrecht des Staates). Das ist in Österreich selten — Notare suchen mit Verwandtenforschern intensiv, oft monatelang. In der Wiener Praxis kommt es bei etwa 2–3 % der Verlassenschaften zum Heimfall, meist bei sehr alten, alleinstehenden Personen ohne dokumentierte Familie.

8. Was tun, wenn Sie als Erbe identifiziert wurden?

Das Verlassenschaftsverfahren startet auch ohne Ihr Zutun automatisch nach der Todesfallaufnahme durch den Notar. Praktisch:

  1. Sie bekommen Post vom Gerichtskommissär (Notar) mit Aufforderung zur Erbantrittserklärung. Frist meist 4–8 Wochen.
  2. Sie müssen sich entscheiden: Erbe annehmen (bedingte oder unbedingte Erbantrittserklärung) oder ausschlagen. Bei Überschuldung → ausschlagen. Mehr: Erbschaft ausschlagen.
  3. Pflichtteil prüfen: Auch wenn Sie gesetzlich erben, kann ein Testament Ihre Quote schmälern. Pflichtteil sichern: Pflichtteil Berechnung.
  4. Wohnung & Unterlagen sichten: Bevor Sie eine Erklärung abgeben, sollten Sie Vermögen und Schulden überblicken. Wir helfen beim Sichten — sortieren Bankunterlagen, Verträge, Testamente: Sichten & Sichern.
  5. Notar wählen, wenn keiner zugeteilt: Bei jüngeren Verfahren wird der Gerichtskommissär per Rotation zugeteilt. Wenn Sie freie Wahl haben: Notar-Empfehlungen pro Bundesland.

Häufige Fragen

Wer erbt in Österreich, wenn kein Testament vorhanden ist?
Es greift die gesetzliche Erbfolge nach §§ 730 ff. ABGB. Erben sind in dieser Reihenfolge zuerst Nachkommen (Kinder und deren Kinder), dann Eltern und Geschwister, dann Großeltern und deren Nachkommen, schließlich Urgroßeltern. Ehepartner:innen und eingetragene Partner:innen erben parallel zu den Verwandten mit einer eigenen Quote (1/3 neben Kindern, 2/3 neben Eltern). Lebensgefährt:innen erben gesetzlich nur, wenn keine anderen Erben vorhanden sind.
Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil des Ehepartners?
Neben Kindern oder deren Nachkommen erbt der/die Ehegatte:in bzw. eingetragene Partner:in ein Drittel des Nachlasses (§ 744 Abs. 1 ABGB). Neben Eltern (oder ohne Verwandte der 1. Parentele) sind es zwei Drittel. Sind keine Eltern, Geschwister oder Großeltern mehr da, erbt der/die Ehepartner:in den gesamten Nachlass. Zusätzlich besteht ein gesetzliches Vorausvermächtnis auf Hausrat und das lebenslange Wohnrecht (§ 745 Abs. 1 ABGB).
Bekommt mein Lebensgefährte gesetzlich etwas, wenn ich ohne Testament sterbe?
Nur sehr eingeschränkt. Lebensgefährt:innen — also ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft — haben ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht nach § 748 ABGB nur dann, wenn keine anderen gesetzlichen Erben (Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern) vorhanden sind. Daneben gibt es das einjährige Verbleibsrecht in der gemeinsam bewohnten Wohnung nach § 745 Abs. 2 ABGB.
Was ist das Pflegevermächtnis nach § 677a ABGB?
Wer den/die Erblasser:in in den letzten drei Jahren vor dem Tod mindestens sechs Monate hindurch nahestehend in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat, hat einen gesetzlichen Anspruch auf ein angemessenes Vermächtnis aus dem Nachlass (§ 677a ABGB, eingeführt durch ErbRÄG 2015). Anspruchsberechtigt sind auch nicht-pflichtteilsberechtigte Personen — Lebensgefährt:innen, Schwiegerkinder, Geschwister. Der Anspruch wird gegen die Erben gerichtet.
Was passiert, wenn niemand erbt?
Wenn weder eine gesetzliche Erbin/Erb noch ein:e Lebensgefährt:in mit außerordentlichem Erbrecht vorhanden ist und kein Testament existiert, fällt der Nachlass nach § 750 ABGB als „herrenloses Gut" an den Bund (Heimfall, „Aneignungsrecht des Staates"). Vorher prüft das Verlassenschaftsgericht intensiv, ob nicht doch entferntere Verwandte zu finden sind — bis hin zu Urgroßeltern-Linien.