1. Wer ist heute noch pflichtteilsberechtigt?
Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (BGBl. I Nr. 87/2015, in Kraft seit 1. Jänner 2017) hat der österreichische Gesetzgeber den Kreis der Pflichtteilsberechtigten verkleinert. Wer heute Pflichtteil bekommt:
- Nachkommen — also leibliche und adoptierte Kinder. Sind diese vorverstorben, treten deren Kinder (also Enkel der/des Erblassers:in) an ihre Stelle (Repräsentationsprinzip nach § 757 ABGB).
- Ehepartner:in oder eingetragene:r Partner:in (nach EPG), solange die Ehe bzw. Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes aufrecht ist.
Wer nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist:
- Eltern und Großeltern der/des Erblassers:in — seit dem ErbRÄG 2015 ohne Pflichtteilsanspruch.
- Geschwister — waren auch vor 2017 nicht pflichtteilsberechtigt, häufig wird das aber verwechselt.
- Lebensgefährt:innen ohne Ehe oder EP — kein Pflichtteilsanspruch, auch nicht nach jahrzehntelanger Beziehung. Es gibt nur ein gesetzliches Vorausvermächtnis für gemeinsamen Hausrat und das Recht, ein Jahr in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben (§ 745 ABGB), kein Pflichtteil.
- Geschiedene Ex-Ehepartner:innen — mit Rechtskraft der Scheidung erlöschen sowohl Erb- als auch Pflichtteilsrecht.
Folge: Wer kinderlos ist und nur Eltern und Geschwister hat, kann durch Testament heute frei darüber verfügen — niemand hat Pflichtteilsansprüche. Vor 2017 sah das anders aus.
2. Wie der Pflichtteil berechnet wird
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Reiner Nachlass. Aktiva (Konten, Immobilien zum Verkehrswert, Wertgegenstände, Forderungen) minus Passiva (Schulden, Begräbniskosten, Verbindlichkeiten der/des Erblassers:in).
- Hinzurechnung anrechnungspflichtiger Schenkungen nach § 781 ABGB (siehe Pkt. 3 dieses Artikels). Der so erhöhte Betrag heißt Verteilungsmasse.
- Pflichtteil = Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Wer also nach gesetzlicher Erbfolge ein Viertel bekäme, hat einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von einem Achtel der Verteilungsmasse.
Wichtig: Der Pflichtteil ist nach § 762 ABGB eine reine Geldforderung. Die/der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch darauf, einen bestimmten Gegenstand (z. B. die Wohnung, das Auto) zu bekommen — sondern nur den Geldbetrag. Erben können den Pflichtteil grundsätzlich aus dem Nachlass auszahlen, aus eigenem Vermögen begleichen oder durch Sachübergabe abdecken, wenn die/der Pflichtteilsberechtigte einverstanden ist.
3. Schenkungen zu Lebzeiten — was zählt, was nicht?
Ein häufiger Streitpunkt: Wenn die/der Erblasser:in zu Lebzeiten erhebliche Vermögenswerte verschenkt hat, kann der Pflichtteil sonst praktisch leergeschenkt werden. Das österreichische Recht hat dafür Anrechnungsregeln:
- Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Dritte (z. B. Freund:innen, Nachbar:innen, Vereine) werden für den Pflichtteil hinzugerechnet, wenn sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod erfolgt sind (§ 782 ABGB).
- Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehepartner:in, weitere Nachkommen) werden zeitlich unbegrenzt hinzugerechnet — solange das Geschenk wirtschaftlich nicht erschöpft ist (§ 781 Abs. 2 Z 1 ABGB).
- Hinweis zur häufig kursierenden „10-Jahres-Frist": Diese stammt aus dem deutschen Erbrecht (§ 2325 BGB). Das österreichische Recht arbeitet nicht mit einem fixen 10-Jahres-Zeitraum, sondern mit den oben genannten zwei-Jahres- bzw. unbegrenzten Fristen.
- Was nicht angerechnet wird: Übliche Gelegenheitsgeschenke (Geburtstag, Weihnachten), Unterhaltsleistungen, Aufwendungen für die Ausbildung. Auch Pflichtschenkungen aus moralischer Pflicht (§ 784 Abs. 2 ABGB).
Praktisch bedeutet das: Wenn die/der Erblasser:in einem Kind 15 Jahre vor dem Tod eine Wohnung übertragen hat, wird das in die Pflichtteilsberechnung der anderen Kinder einbezogen — auch wenn die Schenkung längst „durch" ist. Diese Aufrechnung kann den Pflichtteil empfindlich erhöhen.
4. Beispielrechnungen
Beispiel A: Verheiratet, zwei Kinder, kein Testament
Erblasser stirbt verheiratet, hinterlässt zwei volljährige Kinder. Nachlass nach Abzug Schulden und Begräbniskosten: 600.000 €. Keine relevanten Schenkungen.
- Gesetzliche Erbteile: Ehefrau ⅓ = 200.000 €, jedes Kind ⅓ = 200.000 €.
- Pflichtteile (½ des gesetzlichen Anteils): Ehefrau 100.000 €, jedes Kind 100.000 €.
Hier kommt es nur dann zum Pflichtteilsstreit, wenn ein Testament eine pflichtteilsberechtigte Person übergeht oder benachteiligt.
Beispiel B: Alleinstehend, ein Kind, Testament zugunsten eines Vereins
Erblasserin stirbt geschieden, hat ein Kind, hinterlässt 400.000 €, vermacht im Testament alles einem Tierschutzverein. Vor sechs Jahren hat sie dem Kind eine Wohnung im Wert von 200.000 € geschenkt.
- Verteilungsmasse: 400.000 € + 200.000 € (Schenkung an Pflichtteilsberechtigte, zeitlich unbegrenzt) = 600.000 €.
- Gesetzlicher Erbteil des Kindes ohne Testament: 1/1 = 600.000 €.
- Pflichtteil: ½ × 600.000 € = 300.000 €.
- Anrechnung der bereits erhaltenen Schenkung (§ 781 ABGB i.V.m. § 787 ABGB): 200.000 €.
- Verbleibender Auszahlungsanspruch des Kindes gegen den Tierschutzverein als Erben: 300.000 − 200.000 = 100.000 €.
Beispiel C: Geschieden, drei Kinder, keine Schenkungen
Erblasser stirbt geschieden (Ehe rechtskräftig geschieden), drei Kinder. Nachlass: 300.000 €. Testament zugunsten nur eines Kindes.
- Ex-Ehefrau: kein Erb- und Pflichtteilsanspruch (Scheidung rechtskräftig).
- Gesetzliche Erbteile: jedes Kind ⅓ = 100.000 €.
- Pflichtteile: ½ × 100.000 € = 50.000 € pro Kind.
- Das im Testament begünstigte Kind erhält 300.000 €, muss aber den beiden übergangenen Geschwistern je 50.000 € auszahlen.
Beispiel D: Lebensgefährtin und Kinder aus erster Ehe
Erblasser stirbt, ist seit zehn Jahren in Lebensgemeinschaft (nicht verheiratet), zwei erwachsene Kinder aus erster Ehe. Nachlass: 500.000 €. Testament: Lebensgefährtin erbt die Wohnung im Wert von 350.000 €, Rest geht an die Kinder.
- Lebensgefährtin: kein Pflichtteilsanspruch, aber das Testament zu ihren Gunsten gilt.
- Gesetzliche Erbteile der Kinder ohne Testament: je 250.000 €.
- Pflichtteile der Kinder: je 125.000 €.
- Die Kinder erhalten nach Testament 75.000 € (150.000 € geteilt durch 2). Da das unter ihrem Pflichtteil von je 125.000 € liegt, können sie die Differenz von 50.000 € als Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Lebensgefährtin geltend machen.
Solche Konstellationen sind häufiger Auslöser von Erbstreitigkeiten, weil die Lebensgefährtin die Wohnung oft nicht ohne weiteres in Bargeld umwandeln kann — siehe dazu Pkt. 6 zur Stundung.
5. Pflichtteilsverzicht — Verzicht zu Lebzeiten
Ein Pflichtteilsverzicht nach § 551 ABGB ist ein Vertrag zwischen der/dem künftigen Erblasser:in und der/dem Pflichtteilsberechtigten, durch den letztere:r auf den Pflichtteil verzichtet. Wichtig:
- Er wird zu Lebzeiten der/des Erblassers:in abgeschlossen — nach dem Tod ist es kein Verzicht mehr, sondern eine „Ausschlagung des Pflichtteils".
- Der Verzichtsvertrag bedarf nach § 1 Abs. 1 lit. c NotAktsG der Notariatsaktsform — also notarieller Beurkundung mit beiden Seiten anwesend. Ein simples privates Schriftstück reicht nicht.
- Ein Verzicht ist häufig mit einer Gegenleistung verknüpft (z. B. einmalige Zahlung an die/den Verzichtsleistende:n, Übertragung einer Wohnung). Steuerlich kann diese Gegenleistung Grunderwerb- oder Schenkungsmeldung auslösen.
- Der Verzicht wirkt auch gegen Nachkommen der verzichtsleistenden Person, wenn das im Vertrag so vereinbart ist (sonst nur gegen die Person selbst).
6. Ausschlagung der Erbschaft ≠ Pflichtteilsverzicht
Dies ist der wichtigste Punkt dieses Artikels — weil hier am häufigsten falsch beraten wird:
Wer die Erbschaft ausschlägt, verliert nicht automatisch den Pflichtteil. Die Ausschlagung der Erbschaft (negative Erbantrittserklärung, §§ 805–807 ABGB) betrifft das Erbe als Gesamtsache. Der Pflichtteil ist nach § 762 ABGB hingegen eine eigenständige Geldforderung gegen die übrigen Erben bzw. die Verlassenschaft — er bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.
Wer also wirklich „nichts aus dem Nachlass" haben will (etwa bei tief zerstrittenen Familienverhältnissen, klar überschuldetem Nachlass oder aus rein persönlichen Gründen), muss zusätzlich zur Ausschlagung den Pflichtteil ausdrücklich ausschlagen — entweder durch einseitige Erklärung gegenüber dem Gerichtskommissär oder, sauberer, durch einen Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten nach § 551 ABGB.
Mehr zur Ausschlagung und ihrer Form: Erbschaft ausschlagen — Frist, Form, Folgen.
7. Stundung und Minderung des Pflichtteils
Stundung — § 766 ABGB
Wenn die sofortige Auszahlung des Pflichtteils den Nachlass oder die Erben „unverhältnismäßig hart" treffen würde (z. B. der einzige Vermögenswert ist eine Wohnung, in der die Witwe lebt), kann das Gericht den Pflichtteil stunden — bis zu fünf Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen bis zu zehn Jahre. Voraussetzung ist ein Antrag der Erben; die/der Pflichtteilsberechtigte erhält in der Stundungsphase die gesetzlichen Zinsen.
Minderung — §§ 776–779 ABGB
Eine Pflichtteilsminderung um die Hälfte ist möglich, wenn zwischen Erblasser:in und Pflichtteilsberechtigtem über einen längeren Zeitraum vor dem Tod „kein Naheverhältnis bestand, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht" (§ 776 ABGB). Das Gericht prüft das streng: bloßer Streit oder vorübergehende Distanz reicht nicht. Die Beweislast trägt, wer sich auf die Minderung beruft — typischerweise die im Testament begünstigten Erben.
8. Enterbung — §§ 770–772 ABGB
Eine vollständige Enterbung — also Entzug auch des Pflichtteils — ist nur aus den im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen zulässig:
- Verbrechen gegen die/den Erblasser:in oder nahe Angehörige (z. B. Körperverletzung, Verbrechen gegen das Leben)
- Gröbliche Verletzung familiärer Pflichten (Vernachlässigung, dauerhafter Kontaktabbruch ist nach OGH-Judikatur grundsätzlich kein Enterbungsgrund — Vorsicht bei „Erpressungsversuchen" über Erbeinsetzungen)
- Lebensführung, die zur Beeinträchtigung des Nachlasses führt
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen eines vorsätzlichen Delikts
Die Enterbung muss im Testament ausdrücklich erklärt werden und der Enterbungsgrund muss bewiesen werden — die Beweislast liegt bei den im Testament begünstigten Erben. „Ich enterbe X" ohne Begründung ist meist unwirksam und führt höchstens dazu, dass X den Pflichtteil bekommt, statt den vollen Erbteil.
9. Verjährung — § 1487a ABGB
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 1487a ABGB in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und vom Pflichtteilsanspruch. Diese kurze Frist ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers seit dem ErbRÄG 2015 — vorher galt die 30-jährige Verjährung, was zu jahrzehntelangen Rechtsunsicherheiten führte. Heute heißt das: Wer als Pflichtteilsberechtigte:r weiß, dass jemand verstorben ist und dass ein Testament den Pflichtteil schmälert, hat drei Jahre Zeit, den Anspruch geltend zu machen — danach ist er verjährt.
In Streitfällen wird die Verjährung in der Praxis durch schriftliche Anmeldung des Pflichtteilsanspruchs bei den Erben gehemmt, in stärkerem Maße durch Klage beim zuständigen Bezirksgericht. Sprechen Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt, sobald die Verjährung in Sicht kommt — ein Tag zu spät, und der Anspruch ist endgültig erloschen.
10. Wenn Sie Pflichtteil einfordern möchten — Praxis
Der Weg in der Regel:
- Sichten Sie den Nachlass. Verschaffen Sie sich einen Überblick über Vermögen, Schulden und mögliche Schenkungen der letzten Jahre — bei Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen auch weit zurückliegend.
- Sprechen Sie mit dem Gerichtskommissär. Der bestellte Notar hat im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Einblick in die Vermögensverhältnisse und kann häufig zu einer einvernehmlichen Lösung beitragen — bevor es zur Klage kommt. Mehr zum Verfahren: Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
- Schalten Sie einen Anwalt ein, wenn die Erben mauern oder Schenkungen verschleiert wurden. Die/der Pflichtteilsberechtigte hat ein gesetzliches Auskunftsrecht (§ 786 ABGB) — verlangen Sie eine Aufstellung des Nachlasses und der relevanten Schenkungen.
- Klage beim Bezirksgericht. Bei verbleibendem Streit ist das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der/des Erblassers:in zuständig. Anwaltspflicht besteht bei Streitwert über 5.000 € (§ 27 ZPO).
- Vergessen Sie die Verjährung nicht. Drei Jahre ab Kenntnis — das geht schneller, als es klingt. Notieren Sie sich Ihr Stichdatum.
11. Was wir nicht machen — und wer dafür zuständig ist
Wir sind keine Rechtsanwälte. Wir helfen bei der Räumung und Aufbereitung einer Wohnung — und können dabei Unterlagen sichten (Schenkungsverträge, Übergabepapiere, Bankunterlagen, Notariatsakte), die für eine spätere Pflichtteilsberechnung wichtig sind. Diese Unterlagen übergeben wir gesammelt und geordnet an Sie oder direkt an den Gerichtskommissär. Mehr zu Sichten & Sichern.
Für die rechtliche Durchsetzung des Pflichtteils brauchen Sie einen Notar (Gerichtskommissär für das Verfahren) und idealerweise eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Erbrecht. Mehr dazu: Notar-Empfehlungen pro Bundesland und Erbschaftssteuer Österreich (steuerliche Seite des Pflichtteils).