1. Was bestimmt die Zuständigkeit?

Die örtliche Zuständigkeit für ein Verlassenschaftsverfahren regelt § 105 der Jurisdiktionsnorm (JN): Maßgeblich ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die/der Verstorbene zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das ist zentral: nicht der Geburtsort, nicht der Sterbeort, nicht der Ort, wo Immobilien liegen — sondern der gewöhnliche Aufenthalt.

„Gewöhnlicher Aufenthalt" — was heißt das genau? Es ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Hauptwohnsitz laut Meldezettel. Entscheidend ist nach österreichischer Lehre und Rechtsprechung der tatsächliche Lebensmittelpunkt:

  • wo die Person ihren sozialen und persönlichen Schwerpunkt hatte,
  • wo sie Arzttermine, Bankgeschäfte, alltägliche Kontakte hatte,
  • wo sie sich überwiegend tatsächlich aufhielt — nicht nur formal gemeldet war.

Bei zwei Wohnsitzen (z. B. Stadt-Wohnung und Sommerhaus in Niederösterreich): Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo der Lebensmittelpunkt überwiegend lag. Bei längerem Pflegeheim-Aufenthalt: Sobald der Aufenthalt nicht mehr nur vorübergehend ist (Faustregel: über 6 Monate ohne Rückkehrabsicht), gilt das BG des Pflegeheim-Standorts als zuständig — auch wenn die alte Wohnung formal noch als Hauptwohnsitz gemeldet ist.

2. Wenn die/der Verstorbene im Ausland gelebt hat

Hat die/der Verstorbene zuletzt im Ausland gelebt, greift § 106 JN: Zuständig ist das BG, in dessen Sprengel der bedeutendste Teil des im Inland gelegenen Nachlasses liegt. Bei einer in Wien gelegenen Eigentumswohnung ist also typischerweise das BG am Lage-Ort der Wohnung zuständig.

Für EU-Auslandsfälle gilt seit 2015 die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO, VO 650/2012): Sie regelt einheitlich, welcher Mitgliedstaat international zuständig ist (meist nach gewöhnlichem Aufenthalt). Erblasser:innen können seither eine Rechtswahl zugunsten ihres Heimatstaats treffen. In der Praxis betrifft das z. B. österreichische Pensionist:innen, die ihren Lebensabend in Spanien oder Portugal verbringen — hier kann durch geschickte Rechtswahl das österreichische Erbrecht bewahrt werden.

3. Wien — die 13 Bezirksgerichte und die 23 Bezirke

Wien hat 23 Stadtbezirke, aber nur 13 Bezirksgerichte — einige BG decken zwei oder drei Stadtbezirke ab. Die folgende Tabelle gibt die Standardzuordnung wieder. Bei Detailfragen ist die Sprengel-Auskunft der österreichischen Justiz (justiz.gv.at/bezirksgerichte) verbindlich, weil es im Detail Straßen-Übergänge geben kann.

Wiener BezirkZuständiges BezirksgerichtStandort
1010 Innere StadtBG Innere Stadt WienMarxergasse 1A, 1030 Wien (Justizzentrum Wien-Mitte)
1020 Leopoldstadt, 1200 BrigittenauBG LeopoldstadtTaborstraße 90–92, 1020 Wien
1030 LandstraßeBG Innere Stadt Wien (zuständig auch für 1030)Marxergasse 1A, 1030 Wien
1040 Wieden, 1050 MargaretenBG Innere Stadt WienMarxergasse 1A, 1030 Wien
1060 Mariahilf, 1070 Neubau, 1080 JosefstadtBG JosefstadtFlorianigasse 8, 1080 Wien
1090 AlsergrundBG JosefstadtFlorianigasse 8, 1080 Wien
1100 FavoritenBG FavoritenAngeligasse 33–35, 1100 Wien
1110 SimmeringBG Favoriten (Außenstelle Simmering bzw. Hauptstandort)Angeligasse 33–35, 1100 Wien
1120 MeidlingBG MeidlingSchönbrunner Straße 222, 1120 Wien
1130 HietzingBG HietzingTrauttmansdorffgasse 41, 1130 Wien
1140 Penzing, 1150 Rudolfsheim-Fünfhaus, 1160 OttakringBG FünfhausGasgasse 1–7, 1150 Wien
1170 HernalsBG HernalsKalvarienberggasse 31, 1170 Wien
1180 Währing, 1190 DöblingBG DöblingObersteinergasse 20–22, 1190 Wien
1210 Floridsdorf, 1220 DonaustadtBG FloridsdorfGerichtsgasse 6, 1210 Wien
1230 LiesingBG LiesingBreitenfurter Straße 359, 1230 Wien

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4. Was passiert beim Bezirksgericht nach einem Todesfall?

Der typische Ablauf ist erfreulich automatisiert — Erben müssen kaum selbst zum Gericht:

  1. Sterbefall-Meldung: Das Standesamt informiert nach Eintrag des Sterbefalls automatisch das zuständige BG.
  2. Bestellung des Gerichtskommissärs: Das BG bestellt nach §§ 1 ff. GKG (Gerichtskommissärsgesetz) und § 145 AußStrG einen Notar als Gerichtskommissär. Die Bestellung erfolgt nach einem Rotationsverfahren der Notariatskammer. Erben können in der Regel keinen Notar wünschen — Ausnahme: bereits vor dem Tod war ein Notar mit dem/der Verstorbenen befasst (z. B. Testamentsverwahrung).
  3. Todesfallaufnahme (TFA): Der Notar lädt die nächsten Angehörigen zur Todesfallaufnahme ein. Dort werden die persönlichen Verhältnisse, mögliche Erben und das voraussichtliche Vermögen erhoben. Termindauer 30–60 Minuten. Bei kleinem Vermögen kann auf einen Termin verzichtet werden — telefonische Erhebung.
  4. Erbermittlung und Vermögenserhebung: Der Notar prüft Testament (über das österreichische Zentrale Testamentsregister), Bank- und Versicherungskonten, Grundbuch, Pensionsanstalten.
  5. Erbantrittserklärungen: Erben bekommen schriftliche Aufforderung, sich zu erklären (annehmen/ausschlagen). Frist meist 4–8 Wochen, verlängerbar.
  6. Einantwortungsbeschluss (§ 178 AußStrG): Nach Abschluss aller Erhebungen erlässt das BG den Einantwortungsbeschluss. Damit geht das Eigentum auf die Erb:innen über; Grundbuchsänderungen können beantragt werden.

Typische Verfahrensdauer in Wien: 6 bis 18 Monate, je nach Komplexität. Vertiefend: Verlassenschaftsverfahren in Österreich.

5. Gerichtsgebühren und Notarkosten

Im Verlassenschaftsverfahren fallen zwei Kostenarten an:

  • Gerichtsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG), Tarifpost 8 — eine Pauschalgebühr abhängig vom Aktivstand des Nachlasses. Bei kleineren Verlassenschaften (Aktivstand bis 50.000 €) liegt sie aktuell im niedrigen drei- bis vierstelligen Eurobereich; bei höheren Aktivständen entsprechend mehr. Die genauen Tarifsätze ändern sich häufig — verbindlich ist die aktuelle BGBl-Fassung.
  • Notarkosten als Gerichtskommissär nach dem Notariatstarifgesetz (NTG). Der Notar bekommt für seine Tätigkeit eine eigene Gebühr, die ebenfalls aktivstandsabhängig ist. Bei kleinem Nachlass meist 500–1.500 €, bei großen Nachlässen über 5 Mio. € entsprechend höher.

Bei sehr geringem Nachlass (unter 5.000 € reiner Wert) gibt es das vereinfachte Verfahren mangels Vermögen (§ 153 AußStrG) — niedrigere Kosten, oft nur eine Beurkundung beim Gerichtskommissär.

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6. Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung — wenn Minderjährige oder Erwachsenenschutz erben

Wenn unter den Erben minderjährige Kinder oder Erwachsenenschutz-Klient:innen sind, hat das Bezirksgericht eine zusätzliche Aufgabe: Es agiert auch als Pflegschaftsgericht und muss jede vermögensrechtliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter:innen genehmigen.

  • Bei Minderjährigen (§§ 132, 167 Abs. 3 ABGB): Die Eltern/Obsorgeberechtigten können nicht eigenmächtig für das Kind das Erbe annehmen oder ausschlagen. Sie reichen einen Antrag ein; das Pflegschaftsgericht prüft, ob die Entscheidung dem Kindeswohl entspricht.
  • Bei Erwachsenenschutz-Klient:innen (Erwachsenenschutzvertretung nach 2. ErwSchG): Die gesetzliche Erwachsenenvertreter:in braucht für Vermögensentscheidungen ebenfalls die gerichtliche Genehmigung.

Die Genehmigung verlängert das Verfahren typischerweise um 1–3 Monate. Praktisch wichtig: Die Ausschlagung des Erbes für ein minderjähriges Kind wird nur genehmigt, wenn der Nachlass tatsächlich überschuldet ist — sonst riskieren die Eltern, dass das Gericht die Ausschlagung verweigert, weil sie nicht im Interesse des Kindes liegt.

7. Verlassenschaftsverfahren ohne körperliche Anwesenheit

Eine gute Nachricht für Erben aus dem Ausland oder anderen Bundesländern: Das Verfahren läuft in Wien fast vollständig remote. Konkret:

  • Todesfallaufnahme telefonisch oder per Videoanruf: Notare nutzen seit der Corona-Phase routinemäßig digitale Kanäle. Persönliches Erscheinen ist die Ausnahme.
  • Erbantrittserklärung per Notariatsakt — auch im Ausland: Im EU-Raum reicht eine Beurkundung beim örtlichen Notar (Apostille bei Nicht-EU); per Post zurück an den österreichischen Gerichtskommissär.
  • Vollmacht reicht für Routine-Themen: Wenn Sie eine erwachsene Vertrauensperson in Österreich haben, kann eine einfache Vollmacht vieles regeln. Mehr: Vollmacht — wann nötig?

Wir bieten zudem Remote-Betreuung — wir koordinieren mit dem Gerichtskommissär, mit Maklern und Handwerkern, melden Strom/Gas/Internet ab, sind beim Übergabetermin physisch dabei. Mehr: Remote-Betreuung.

8. Häufige Stolpersteine

  • Erben verhandeln direkt mit Banken oder Vermieter:innen, ohne den Notar einzubinden. Banken sperren Konten beim Todesfall — auch Erben kommen nicht ran, solange keine Einantwortung vorliegt. Die einzige saubere Lösung: Notar einbinden, Einantwortungsbeschluss abwarten.
  • Erben nehmen Wertgegenstände aus der Wohnung mit, bevor das Verfahren formal läuft. Das ist rechtlich heikel — die Wohnung gehört bis zur Einantwortung der ruhenden Verlassenschaft. Wertgegenstände müssen sauber dokumentiert werden. Unsere Antwort: Sichten & Sichern — dokumentierte Sicherung statt informellem Räumen.
  • Die Wohnung steht monatelang leer und kostet Miete oder Betriebskosten. Auch nach Tod laufen Miete und Betriebskosten weiter, bis der Mietvertrag rechtsgültig endet. Mehr: Mietwohnung nach Tod des Mieters.
  • Erben übersehen den Pflichtteil eines übergangenen Kindes oder Ehepartners. Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren — wer nicht warnt, riskiert späteren Streit. Mehr: Pflichtteil Berechnung.

Häufige Fragen

Welches Bezirksgericht ist in Wien für die Verlassenschaft zuständig?
Zuständig ist das Bezirksgericht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts der/des Verstorbenen (§ 105 JN). Wien hat 13 Bezirksgerichte für die 23 Stadtbezirke — z. B. BG Innere Stadt (für 1010 Wien), BG Leopoldstadt (1020 + 1200), BG Favoriten (1100 + 1101), BG Hietzing (1130), BG Döbling (1180 + 1190), BG Floridsdorf (1210 + 1220). Die vollständige Zuordnung finden Sie in der Tabelle in diesem Artikel.
Was bedeutet „letzter gewöhnlicher Aufenthalt" für das Gericht?
Der „gewöhnliche Aufenthalt" nach § 105 JN ist nicht zwangsläufig identisch mit dem Hauptwohnsitz laut Meldezettel. Entscheidend ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt — wo die Person ihre persönlichen und beruflichen Bindungen, ihren sozialen Schwerpunkt hatte. Bei zwei Wohnsitzen klärt der Gerichtskommissär (Notar) die Zuständigkeit; bei langem Aufenthalt im Pflegeheim ist meist das BG des Pflegeheim-Standorts zuständig.
Was passiert beim Bezirksgericht nach einem Todesfall in Wien?
Das BG bestellt automatisch nach der Sterbefall-Meldung durch das Standesamt einen Gerichtskommissär (Notar). Dieser fertigt die Todesfallaufnahme, ermittelt Erben und Vermögen, holt die Erbantrittserklärungen ein und führt das Verfahren. Am Ende — meist nach 6–18 Monaten — erlässt das BG den Einantwortungsbeschluss (§ 178 AußStrG). Die meisten Schritte laufen über den Notar; ein persönliches Erscheinen beim Gericht ist selten nötig.
Wie hoch sind die Gerichtsgebühren beim Verlassenschaftsverfahren in Wien?
Die Pauschalgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG, TP 8) bemessen sich nach dem Aktivstand des Nachlasses. Bei einem Aktivstand bis 50.000 € liegt die Pauschalgebühr aktuell im niedrigen drei- bis vierstelligen Eurobereich, bei höheren Beträgen entsprechend mehr. Dazu kommen Notarkosten als Gerichtskommissär (eigene Tarife) sowie ggf. Gebühren für Beglaubigungen und Grundbuchsverfahren.
Was, wenn Minderjährige oder Erwachsenenschutz-Klient:innen erben?
Dann braucht jede vermögensrechtliche Erklärung (Erbantrittserklärung, Ausschlagung, Vergleich) die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des zuständigen Bezirksgerichts (§§ 132, 167 Abs. 3 ABGB für Minderjährige; analoge Regelungen für Erwachsenenschutz). Das Gericht prüft, ob die Entscheidung dem Kindeswohl bzw. dem Wohl der schutzberechtigten Person entspricht. Verfahrensdauer dafür typischerweise zusätzliche 1–3 Monate.